Die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung muss – so der Europäische Gerichtshof (EuGH) – umsatzsteuerlich grundsätzlich von der in der Versicherung des Leasingobjekts bestehenden Dienstleistung getrennt werden. Die Versicherung ist daher als eigene und selbstständige Leistung zu behandeln, sofern nicht besondere Umstände ausnahmsweise die Annahme einer Einheit beider Vorgänge rechtfertigen.
Urteil des EuGH vom 17.01.2013
Aktenzeichen: C-224/11
jurisPR-SteuerR 21/2013, Anm. 5
DStR 2013, 193