Vereinnahmt ein Unternehmer die vereinbarte Vergütung, ohne die geschuldete Leistung tatsächlich zu erbringen, bleibt es bei der Umsatzsteuerpflicht.
Derartige Fälle kommen insbesondere dann vor, wenn der Vertragspartner die angebotene Leistung nicht (rechtzeitig) abnimmt und die Vertragsbedingungen eine Rückerstattung des bereits entrichteten Entgelts ausschließen (z.B. bei Nichtantritt eines gebuchten Fluges).
Urteil des BFH vom 15.09.2011
Aktenzeichen: V R 36/09
DB 2012, 149