Ein gewerblicher Internetanbieter, der über seine Internetseite den Nutzern die Möglichkeit verschafft, kostenpflichtige Inhalte herunterzuladen (hier erotische und pornografische Bilder und Videos), ist auch dann umsatzsteuerrechtlich als Leistender anzusehen, wenn der Nutzer hierzu auf Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet wird und dies dem Anwender nicht kenntlich gemacht wird. Nur wenn der Kunde in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss darauf hingewiesen wird, dass der Internetanbieter für einen anderen tätig wird, er also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, kann dessen (bloße) Vermittlereigenschaft umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden. Die Umsatzsteuerpflicht beschränkt sich dann auf die erhaltene Vermittlungsprovision.
Urteil des BFH vom 15.05.2012
Aktenzeichen: XI R 16/10
DStR 2012, 2274
UR 2013, 27