Nach § 14 Abs. 4 UStG muss eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer u.a. folgende Angaben enthalten: den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung sowie den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsstellers führt, wenn die Rechnung nicht alle in § 14 Abs. 4 UStG vorgegebenen Angaben enthält. Ansonsten könnte sich dieser einfach durch Weglassen auch nur eines gesetzlich vorgeschriebenen Merkmals seiner umsatzsteuerlichen Inanspruchnahme entziehen.
Urteil des BFH vom 17.02.2011
Aktenzeichen: V R 39/09
DB 2011, 1200
DStR 2011, 969