Schönheitsoperationen, die nicht medizinisch indiziert sind und deren Kosten nicht von den Sozialversicherungsträgern oder als Krankheitsbehandlung von der Krankenkasse getragen werden, unterliegen der Umsatzsteuerpflicht.
Urteil des BFH vom 07.10.2010
Aktenzeichen: V R 17/09
jurisPR-SteuerR 18/2011, Anm. 4
BFH/NV 2011, 865