Das System der Umsatzbesteuerung ist kompliziert und in vielen Fällen schwer nachvollziehbar. Man denke nur an die Veräußerung von Maultieren (7 Prozent) und Eseln (19 Prozent). Vor dem Finanzgericht Köln ging es nun um die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf eine Autorenlesung. Sofern die Lesung ohne künstlerisches Element erfolgt, ist der volle Steuersatz anzuwenden. Ist die Veranstaltung hingegen mit einer Theater-, Kabarett- oder Kleinkunstvorführung vergleichbar, unterliegt die Darbietung des Künstlers dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent.
Urteil des FG Köln vom 30.08.2012
Aktenzeichen: 12 K 1967/11
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