Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, indem die im Fall der Nichteinigung an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlende Abfindung von einem Schiedsgutachter festzusetzen ist, behält der austretende Gesellschafter, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstellung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist.
Urteil des BGH vom 30.11.2009
Aktenzeichen: II ZR 208/08
Der Betrieb 2010, 323
WM 2010, 317