Einem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb, den ein Nichtlandwirt zur Tierhaltung zu Hobbyzwecken (z.B. Pferdestall oder Reiterhof) und zur Lagerhaltung nutzt, kann die Nutzungsänderung behördlich untersagt werden, wenn der Betrieb in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Anlagen zur Tierhaltung und zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte sind in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.
Urteil des BVerwG vom 01.09.2010
Aktenzeichen: 4 B 31/10
ZfBR 2010, 798-799