Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft (§ 577 Abs. 1 BGB).
Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters besteht jedoch nur bei dem ersten Verkauf nach der Umwandlung in Wohnungseigentum. Auf nachfolgende Verkäufe erstreckt es sich auch dann nicht, wenn die Möglichkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts beim ersten Verkauf nicht bestand, weil die Wohnung an einen Familien- oder Haushaltsangehörigen verkauft wurde oder, wenn bei einem „en bloc”-Verkauf zusammen mit weiteren Eigentumswohnungen die Ermittlung des anteiligen Preises nur mit Schwierigkeiten möglich gewesen wäre.
Urteil des BGH vom 22.06.2007
Aktenzeichen: V ZR 269/06
BGHR 2007, 956