Ein niedergelassener Hausarzt, der seine Praxis innerhalb der für die Landeshauptstadt Stuttgart bestehenden Umweltzone hat, aber außerhalb wohnt, beantragte eine Ausnahmegenehmigung für seinen älteren Geländewagen, der nicht mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet werden konnte. Zur Begründung trug er vor, das Fahrzeug für regelmäßige Hausbesuche bei seinen Patienten zu benötigen.
Zwar sieht die Regelung der Umweltzone eine Ausnahmegenehmigung bei Fahrten für die Versorgung der Bevölkerung mit „lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen“ vor. Das Verwaltungsgericht Stuttgart sah die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht erfüllt, da der Wagen auch in erheblichem Umfang für Fahrten zwischen Wohnsitz und Praxis des Arztes genutzt wurde. Im Übrigen hatte der Mediziner nichts dazu vorgetragen, warum ihm die Anschaffung eines geeigneten umweltfreundlicheren Ersatzfahrzeuges wirtschaftlich unzumutbar ist.
Urteil des VG Stuttgart vom 04.07.2011
Aktenzeichen: 13 K 3296/10
Der Niedergelassene Arzt 2011, Nr. 9, 6
RdW Heft 21/2011, Seite III