Umzugskosten können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden, wenn der Umzug (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Zu den abziehbaren Kosten gehören beispielsweise Maklergebühren oder die Kosten für eine Spedition. Demgegenüber sind Aufwendungen für die Renovierung und Einrichtung der privat genutzten Räumlichkeiten in der neuen Wohnung – trotz beruflich veranlassten Umzugs – nicht steuermindernd abziehbar. Bei diesen Positionen greifen – so der Bundesfinanzhof in seiner Begründung – die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge derart ineinander, dass eine Trennung nicht möglich wäre, es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlen würde.
Beschluss des BFH vom 03.08.2012
Aktenzeichen: X B 153/11
BFH/NV 2012, 1956