Der Umzug in eine andere Stadt aufgrund eines berufsbedingten Stellenwechsels des Ehemannes stellt einen wichtigen Grund dar, der die Kundin eines Fitnessstudios zur fristlosen Kündigung der fest auf zwei Jahre abgeschlossenen Mitgliedschaft berechtigt. Durch den Umzug von München nach Wien habe die Frau – so die Urteilsbegründung – keine Möglichkeit mehr, das Studio regelmäßig zu nutzen.
Urteil des AG München vom 17.12.2008
Aktenzeichen: 212 C 15699/08
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