Umzugskosten können nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden, wenn der Umzug wegen einer Krankheit oder Behinderung des Steuerpflichtigen oder einem nahen Angehörigen zwingend erforderlich war.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 14.09.2007
Aktenzeichen 8 V 49/06
Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg