Die im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) enthaltene Bindung der Gesellschafter für eine Dauer von 31 Jahren stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine unzulässige Kündigungsbeschränkung dar und ist daher unwirksam. Eine Bindung der Gesellschafter an die GbR muss zeitlich überschaubar sein und darf die persönliche und wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nicht unangemessen einengen. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt in diesem Fall die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung mit den gesetzlichen Kündigungsfristen.
Die Frage, wo die zeitliche Grenze für eine angemessene vertragliche Bindung zu ziehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, und wurde von den Bundesrichtern letztlich offengelassen.
Urteil des BGH vom 06.11.2012
Aktenzeichen: II ZR 176/12
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