Nach § 9 Nr. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind grundsätzlich Vereinbarungen möglich, die eine angemessene Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach dem vorangegangenen Verleih eines Arbeitnehmers erfolgte Vermittlung vorsehen. Diese Provisionsvereinbarung ist jedoch dann nicht mehr angemessen, wenn sie nicht nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs gestaffelt ist. Sie verstößt gegen § 9 Nr. 3 1. Hs. AÜG und ist unwirksam. Dem liegen nicht zuletzt sozialpolitische Überlegungen des Gesetzgebers zugrunde, wonach überhöhte Vermittlungsprovisionen den Entleiher abhalten könnten, mit dem Leiharbeitnehmer ein festes Arbeitsverhältnis einzugehen. Je länger er den Mitarbeiter zunächst als Leiharbeitnehmer beschäftigt hat, umso geringer muss die spätere Vermittlungsgebühr bei Übernahme ausfallen.
In seiner Entscheidung weist der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass eine nach vorstehenden Grundsätzen unwirksame Provisionsvereinbarung auch nicht durch eine angemessene Regelung ersetzt werden kann. Ist die Provisionsvereinbarung wegen Unangemessenheit unwirksam, geht der Verleiher daher völlig leer aus.
Urteil des BGH vom 11.03.2010
Aktenzeichen: III ZR 240/09
RdW 2010, 309