Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsstrafenregelung, die eine für die schuldhafte Überschreitung einer und weiterer Zwischenfristen zu zahlende Vertragsstrafe von 5.000 Euro pro Verzugstag, höchstens 5 Prozent der Gesamtauftragssumme festlegt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam. Das Gericht hielt es für unzumutbar, dass für die Überschreitung jedes Zwischentermins eine Vertragsstrafe von bis zu 5 Prozent der Gesamtauftragssumme – und nicht nur der auf die bis zur Zwischenfrist zu erbringenden Leistungen entfallenden Auftragssumme – angedroht wird.
Urteil des BGH vom 06.12.2012
Aktenzeichen: VII ZR 133/11
NJW-Spezial 2013, 46
IBR 2013, 69