Richtet sich die Höhe der Prämie für eine Berufshaftpflichtversicherung für Architekten nach deren Honorarumsätzen, ist es durchaus legitim, wenn die Versicherungsgesellschaft schuldhafte Falschangaben des Versicherten zu der Bemessungsgrundlage durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe sanktioniert.
Der Bundesgerichtshof erklärte gleichwohl eine Vertragsklausel in den Versicherungsbedingungen einer Architektenhaftpflichtversicherung für unangemessen, die den fünffachen Betrag der aus einer Falschangabe der Honorarumsätze folgenden Prämiendifferenz als Vertragsstrafe vorsah. Eine Vertragsstrafenvereinbarung muss trotz ihrer Druck- und Kompensationsfunktion auch die Interessen des Vertragspartners ausreichend berücksichtigen. Ihre Höhe darf also nicht – wie in diesem Fall – außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden stehen. Wo die Grenze der Angemessenheit der Vertragsstrafe in derartigen Fällen genau anzusetzen ist, ließen die Karlsruher Richter in ihrer Entscheidung offen.
Urteil des BGH vom 30.05.2012
Aktenzeichen: IV ZR 87/11
BauR 2012, 1672