Ein Immobilienmakler firmierte unter der Bezeichnung „Eigentum Haus & Grund GmbH“ und wurde deshalb zu Recht vom Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. abgemahnt. In der daraufhin abgegebenen Unterlassungserklärung wurde für jede Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 25.000 Euro festgelegt. Nachdem die beanstandete Firmierung danach weiterhin in mehreren Internetverzeichnissen aufgetaucht war, machte der Verband seinen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe geltend. Der Makler hielt dies für unangemessen und verweigerte die Zahlung.
Der Bundesgerichtshof sah dies ebenso. Ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt dann vor, wenn – wie hier – bei einem ausschließlich regional tätigen Immobilienmakler ein wenig gravierender Verstoß gegen ein Schutzrecht mit 25.000 Euro sanktioniert werden soll.
Urteil des BGH vom 13.11.2013
Aktenzeichen: I ZR 77/12
DB 2014, 1012
WRP 2014, 587