Hat ein Verbraucher durch Anbringen eines Aufklebers „Werbung – nein danke“ o.Ä. auf dem Briefkasten zum Ausdruck gebracht, dass er den Einwurf von Werbung als Belästigung empfindet, haben sich Werbefirmen daran zu halten (§ 7 Abs. 2 UWG). Anderenfalls können sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Werberechtlich unbeachtlich ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt jedoch der Sperrvermerk: „Keine Werbung in Plastiktüten! Der Umwelt zuliebe!“. Der Aufkleber lässt erkennen, dass sich der angesprochene Verbraucher nicht gegen Werbung als solche, sondern nur gegen die spezielle Verpackung wendet. Die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 2 UWG setzt jedoch voraus, dass die Willensmissachtung gerade in der Aufnötigung von Werbematerial liegt. Daher ist der Einwurf des in Plastikfolie verpackten Werbematerials in den Briefkasten wettbewerbsrechtlich nicht relevant.
Urteil des OLG Frankfurt vom 09.12.2011
Aktenzeichen: 25 U 106/11
WRP 2012, 844