Legt jemand auch nur kurzzeitig sein u.a. gegen Abhandenkommen versichertes Handy in einem Kleidungsstück oder einer Tasche in einem unbeaufsichtigten Umkleideraum einer Sporthalle ab und wird es daraufhin gestohlen, kann sich die Versicherung auf eine Vertragsklausel berufen, die den Versicherungsschutz für bewusst unbeaufsichtigtes Zurücklassen der Versicherungssache ausschließt.
Urteil des AG Wiesbaden vom 10.05.2011
Aktenzeichen: 93 C 193/11 – 34
jurisPR-VersR 8/2011 Anm. 6