Nach § 1031 Abs. 5 ZPO müssen Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die Urkunde darf keine anderen Vereinbarungen als solche enthalten, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen. Diese strenge Regelung dient in erster Linie dem Schutz des Verbrauchers.
Ist danach eine Schiedsvereinbarung unwirksam, ist ein Rechtsstreit auch dann vor den ordentlichen Zivilgerichten (Amts- oder Landgericht) auszutragen, wenn sich der verklagte Verbraucher selbst auf die vom Unternehmer vorformulierte, aber unwirksame Schiedsabrede beruft.
Urteil des BGH vom 19.05.2011
Aktenzeichen: III ZR 16/11
MDR 2011, 947
WM 2011, 1824