Bei der nach der seit Anfang 2008 geltenden neuen Unterhaltsregelung vorgesehenen Befristung des nachehelichen Unterhalts spielt neben Dauer und Umfang der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder auch die Frage eine Rolle, ob die unterhaltsberechtigte Ehefrau durch die Ehe Nachteile, insbesondere bei ihrem beruflichen Fortkommen erlitten hat. In diesem Zusammenhang hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, dass einer geschiedenen Ehefrau ein unbefristeter Unterhaltsanspruch bei einer über 30-jährigen Ehe und einem Ausbildungsabbruch infolge der Eheschließung und der Kinderbetreuung zusteht. Erzielt die geschiedene Frau als ungelernte Kraft nur ein geringes Einkommen, ist ihr ein entsprechender Aufstockungsunterhalt zuzusprechen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 21.02.2012
Aktenzeichen: 10 UF 253/11
FamFR 2012, 179