Bei der nach der seit Anfang 2008 geltenden neuen Unterhaltsregelung vorgesehenen Befristung des nachehelichen Unterhalts spielt neben Dauer und Umfang der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder auch die Frage eine Rolle, ob die unterhaltsberechtigte Ehefrau durch die Ehe Nachteile bei ihrem beruflichen Fortkommen erlitten hat. Dies wird in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main besonders deutlich.
Hat die Ehefrau eine gesicherte, beamtengleiche Stellung als Sachbearbeiterin, die eine höhere Vergütung gewährleistet, als in einer vergleichbaren Stellung in der Privatwirtschaft erzielbar ist, zugunsten der Haushaltsführung und Kindererziehung aufgegeben, sind die ehebedingten Nachteile als derart gravierend anzusehen, dass der leistungsfähige Ehemann unbefristet oder zumindest bis zur Wiedererlangung einer adäquaten Arbeitsstelle Geschiedenenunterhalt zu zahlen hat.
Urteil des OLG Frankfurt vom 04.11.2009
Aktenzeichen: 2 UF 43/09
MDR 2010, 331