Hat ein Softwareunternehmen in den Lizenzbedingungen dem Nutzer die Weitergabe der Software untersagt, liegt ein Urheberrechtsverstoß auch dann vor, wenn dieser seinen PC verkauft, ohne die Software vorher zu deinstallieren bzw. dem Käufer das Originalprogramm auszuhändigen. Der Begriff der Verbreitung in § 69c UrhG ist – so das Landgericht Köln – angesichts des Gesetzeswortlautes, der auf „jede Form“ der Verbreitung abstellt, weit auszulegen. Damit ist jede Form der Weitergabe der Software erfasst. Das Gericht verurteilte den Urheberrechtsverletzer zur Zahlung von Schadensersatz.
Urteil des LG Köln vom 02.06.2010
Aktenzeichen: 28 O 77/06
JurPC Web-Dok. 141/2010