Das Landgericht Wuppertal hat die Strafbarkeit des Einwählens in ein offenes und über einen WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Funknetzwerk unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt verneint. Durch die Benutzung eines fremden Netzwerkes als solches werden weder Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, des Datenschutzgesetzes noch des Strafgesetzbuches verletzt.
Erst wenn während der Nutzung des fremden Netzes unerlaubte Handlungen, wie Bestellung von Waren in fremdem Namen oder das Ausspähen und Benutzen von Kontodaten, begangen werden, kann eine Straftat vorliegen.
Beschluss des LG Wuppertal vom 19.10.2010
Aktenzeichen: 25 Qs 177/10
Pressemitteilung des LG Wuppertal