Nachdem ein Mieter mit mehreren Monatsmieten in Verzug geraten war, erklärte sich der Vermieter bereit, von einer fristlosen Kündigung abzusehen, wenn der Mieter, nachdem sich der Vermieter wegen der rückständigen Mieten aus dem als Kaution hinterlegten Sparbuch befriedigt hatte, eine neue Sicherheit in Form einer der Höhe nach unbegrenzten Bürgschaft beibringt. Der Mieter legte daraufhin eine entsprechende Bürgschaftserklärung vor. In der Folgezeit wuchsen die Zahlungsrückstände auf über 6.000 Euro an. Der Vermieter nahm daraufhin den Bruder des Mieters als Bürgen in Anspruch. Dieser berief sich auf die Vorschrift des § 551 Abs. 1 u. 4 BGB, der die Höhe einer Mietsicherheit auf drei Monatsmieten begrenzt.
Der Bundesgerichtshof hält jedoch die gesetzliche Begrenzung der Mietsicherheit auf drei Monatsmieten nicht für anwendbar, wenn die Sicherheit, die dem Vermieter von einem Dritten gewährt wird, dazu dient, die dem Mieter drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs zu verhindern. Eine Begrenzung wäre in einem solchen Fall insbesondere für den Mieter selbst nachteilig, da er ohne zusätzliche Sicherheitsleistung eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nicht abwenden könnte.
Urteil des BGH vom 10.04.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 379/12
MDR 2013, 641
Grundeigentum 2013, 673