Hätte ein Beamter auch bei ordnungsgemäßer Prüfung des Beförderungsverfahrens keine ernsthafte Beförderungschance gehabt, steht ihm kein Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Dienstherrn zu, wenn ein leistungsschwächer beurteilter Kollege zu Unrecht befördert worden ist.
Urteil des BVerwG vom 19.03.2015
Aktenzeichen: 2 C 12.14
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