Für das Landgericht Frankfurt am Main stellt die Angabe eines Internethändlers in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seiner Angebotsseite „Versand normalerweise in 2 Werktagen“ keine nach dem Gesetz hinreichend bestimmte Leistungsfrist (§ 308 Nr. 1 BGB) dar. Diese Angabe ist so unbestimmt, dass der Kunde nicht in der Lage ist, das Ende der Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Eine solche AGB-Klausel ist unzulässig und damit wettbewerbswidrig.
Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 07.08.2008
Aktenzeichen: 2-18 O 242/08
JurPC Web-Dok. 178/2010