Insbesondere Gewerbetreibenden flattern regelmäßig als Rechnung getarnte Angebote über den Eintrag in dubiose Branchenverzeichnisse ins Haus, die oftmals als Rechnungen für die „amtlichen“ Gelben Seiten getarnt sind.
Bisweilen ergibt sich aus dem mit der (versehentlichen) Überweisung oder unterzeichneten Rücksendung des Angebots abgeschlossenen Vertrag nicht einmal, wann, wo und mit welcher Auflage das Verzeichnis mit dem Eintrag erscheint. Gerade dies kann dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, von dem Vertrag loszukommen. Fehlt es danach an einer Einigung über die Hauptleistungspflicht, ist überhaupt kein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
Urteil des AG Calw vom 02.03.2007
Aktenzeichen 4 C 914/06
NJW Heft 36/2007, Seite X