Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens, der noch zu Lebzeiten des Erblassers an der Tankanlage des zum Nachlass gehörenden Hauses entstanden war, aber erst nach dem Erbfall entdeckt worden ist, können nicht steuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.
Als Nachlassverbindlichkeiten sind nur solche Schulden abzugsfähig, die bereits vor dem Erbfall für den Erblasser durch gesetzliche, vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen entstanden sind und diesen im Zeitpunkt des Todes bereits wirtschaftlich belastet haben. Diese Voraussetzungen waren hier, im Fall eines vom Erblasser unentdeckten Ölschadens, nicht erfüllt. Die von den Erben aufzubringenden Kosten hatten daher keine Auswirkung auf die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht Münster die Revision zum BFH zugelassen (AZ II R 33/15).
Urteil des FG Münster vom 30.04.2015
Aktenzeichen: 3 K 900/13 Erb
Pressemitteilung des FG Münster