Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses verfügte in seinem Testament, dass seiner Lebensgefährtin nach seinem Tod ein lebenslanges Wohnrecht an einer der drei Wohnungen zustehen sollte. Das Haus vererbte er seinem Sohn. Die Lebensgefährtin bewohnte die Wohnung nach dem Tod ihres Partners mehrere Jahre lang und zog schließlich in eine andere Stadt. Sie erklärte daraufhin zugunsten des Sohns des Erblassers ohne Gegenleistung den Verzicht auf das Wohnrecht.
Dies wertete das Finanzamt als Schenkung und verlangte vom Sohn Schenkungssteuer. Zu Recht, entschied das Niedersächsische Finanzgericht. Ein Wohnrecht stellt einen Vermögenswert dar, der üblicherweise nur gegen eine entsprechende Geldzahlung an den Eigentümer der Immobilie zurückübertragen wird. Daher ist der Verzicht auf eine Gegenleistung unabhängig von den Motiven des Wohnrechtsinhabers als steuerpflichtige Schenkung zu werten.
Urteil des FG Niedersachsen vom 19.02.2010
Aktenzeichen: 3 K 293/09
StE 2010, 265