Erscheint ein Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu einem Verhandlungstermin vor dem Finanzgericht, kann dieses ein Ordnungsgeld gegen den Zeugen verhängen. Die Zeugnispflicht geht grundsätzlich anderen privaten und beruflichen Pflichten vor. Daher reichen Terminprobleme und -überschneidungen in der Regel nicht als Entschuldigung aus.
Ebenso verwarf der Bundesfinanzhof den Einwand des Zeugen, er sei ohnehin krankheitsbedingt nicht reisefähig gewesen. Nachträglich vorgebrachte Entschuldigungsgründe können nicht berücksichtigt werden, wenn sie schon im Vorfeld des Termins hätten geltend gemacht werden können. Das gilt auch für die später angegebene Erkrankung, die der Zeuge in seiner ersten Mitteilung an das Gericht nicht erwähnt hatte.
Beschluss des BFH vom 09.07.2007
Aktenzeichen: I B 55/07
RdW 2008, 118