Hat ein Mobilfunkanbieter von den Wechselabsichten eines Kunden erfahren, ist nicht jeder Telefonanruf bei diesem als wettbewerbswidrig anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Inhalt des Gesprächs allein darauf beschränkt hat, dass es seitens des bisherigen Anbieters nicht garantiert werden kann, dass die Leitung am Tag der Abschaltung automatisch vom neuen Anbieter freigeschaltet wird, da dieser Vorgang in dessen Verantwortungsbereich fällt.
Von einer Wettbewerbswidrigkeit des unaufgeforderten Anrufs wäre nur dann auszugehen, wenn der bisherige Anbieter versucht hätte, den Kunden von seinen Wechselabsichten abzubringen. Einen derartigen Gesprächsinhalt konnte der klagende Konkurrent jedoch nicht nachweisen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.01.2008
Aktenzeichen: I-20 U 151/07
ITRB 2008, 246