Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass ein Verbraucherwiderruf auch dann nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, wenn er offenbar allein darauf beruht, dass sich ein Käufer auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine „Tiefpreisgarantie“ des Verkäufers beruft, der dieser nicht nachkommt (Urteil vom 16.03.2016, AZ: VIII ZR 146/15).
In einem anderen Fall, in dem ein Verbraucher in einer Haustürsituation einen Darlehensvertrag, der der Finanzierung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft diente, abgeschlossen hat, haben die Karlsruher Richter darauf hingewiesen, dass dem Verbraucher nicht allein deshalb sein Widerrufsrecht versagt werden kann, weil er sich hierdurch offenbar von den negativen Folgen der unvorteilhaften Investition lösen will.
Urteil des BGH vom 12.07.2016
Aktenzeichen: XI ZR 501/15
Pressemitteilung des BGH