Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Teilnehmer einer genehmigten Demonstration nur bei einem konkreten Verdacht einer Straftat und bei konkreter Gefahr für die öffentliche Sicherheit durchsucht werden dürfen. Die polizeiliche Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Demonstration erwies sich nach dieser Entscheidung wegen mangelhafter Gefahrenprognose als verfassungswidrig.
Beschluss des BVerfG vom 12.05.2010
Aktenzeichen: 1 BVR 2636/04
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