Die unerlaubte Benutzung des Mobiltelefons während einer Autofahrt wird mit einem Bußgeld von 60 Euro geahndet. Dabei kann es ausreichen, wenn das Mobiltelefon vom Autofahrer nur kurz in die Hand genommen wird.
So nimmt das Amtsgericht Lüdinghausen bereits dann einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO an, wenn der Autofahrer nach seinen eigenen Angaben ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss, wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt, um eine weitere Blendung zu vermeiden.
Urteil des AG Lüdinghausen vom 17.02.2014
Aktenzeichen: 19 OWi – 89 Js 86/14 – 14/14, 19 OWi 14/14
Verkehrsrecht aktuell 2014, 84
VRR 2014, 163