Wenn Teilnehmer eines Seminars ihre E-Mail-Adressen in die Teilnehmerliste eingetragen haben, liegt darin keine Einwilligung für die spätere Zusendung unaufgeforderter Werbe-E-Mails durch den Seminarveranstalter oder anderer Unternehmen, die in den Besitz der Adressen gekommen sind. Bei der Versendung der unerwünschten Werbung handelt es sich auch nicht um einen Bagatellverstoß; sie kann daher geeignete wettbewerbsrechtliche Maßnahmen (Abmahnung, Unterlassungserklärung) nach sich ziehen.
Urteil des LG Gera vom 24.07.2012
Aktenzeichen: 3 O 455/11
jurisPR-WettbR 4/2013, Anm. 4