Ein Immobilienmakler hatte sich von seinem Kunden für die von ihm erbrachten Dienstleistungen eine erfolgsunabhängige Vergütung in Höhe von 13.340 Euro und zusätzlich eine erfolgsabhängige Provision in Höhe von 12 Prozent des Verkaufspreises zzgl. Umsatzsteuer vertraglich zusichern lassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt eine Erfolgsprovision für sittenwidrig überhöht.
Damit war die Provisionsvereinbarung insgesamt nichtig. Bei einer sittenwidrigen Überhöhung des Entgelts ist eine Aufrechterhaltung des Vertrags mit angemessener Gegenleistung – üblich wären 3 bis 5 Prozent des Kaufpreises – nicht möglich. Der Makler verlor somit auch seinen Anspruch auf Zahlung der der erfolgsunabhängigen Vergütung.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 05.02.2008
Aktenzeichen: 18 U 59/07
OLGR Frankfurt 2008, 754