Wer Bilder von sich ohne Einschränkung ins Internet stellt, muss damit rechnen, dass die Fotos auch von Personensuchmaschinen (z.B. Google) gefunden und anderen zugänglich gemacht werden. Danach besteht kein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Betreiber einer Suchmaschine, wenn der Betroffene damit einverstanden war, dass sein Foto auf der von seinem Arbeitgeber betriebenen Firmen-Homepage veröffentlicht wird. Will der Abgebildete die weitere Verbreitung verhindern, liegt es bei ihm, hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffinden seines Fotos durch Personensuchmaschinen vorzunehmen.
Urteil des LG Hamburg vom 16.06.2010
Aktenzeichen: 325 O 448/09
jurisPR-ITR 23/2010, Anm. 3
CR 2010, 750