Ein Privatmann ärgerte sich über die wöchentliche Zusendung eines in einer Klarsichthülle eingeschweißten TV-Programmhefts und diverser Werbebroschüren. Er schrieb das Werbeunternehmen an und verlangte schriftlich die Einstellung der Werbezusendung. Der Versender teilte ihm mit, der weitere Einwurf der Werbung könne (nur) durch einen Sperrvermerk am Briefkasten verhindert werden. Hierzu war der Mann nicht bereit. Als weitere Zusendungen erfolgten, zog er vor Gericht und verlangte die Unterlassung weiterer Werbung.
Für das Landgericht Lüneburg genügt für die Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens eines Werbeempfängers bereits eine entsprechende Mitteilung an das werbende Unternehmen. Für den Verbraucher besteht keine Pflicht zum Anbringen eines Aufklebers „Werbung – nein danke“ o.Ä. auf dem Briefkasten. Eine Zuwiderhandlung stellt stets eine unzumutbare Belästigung i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar.
Urteil des LG Lüneburg vom 04.11.2011
Aktenzeichen: 4 S 44/11
jurisPR-WettbR 12/2011, Anm. 2
K&R 2012, 129