Sogenannte presserechtliche Informationsschreiben dienen dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverletzung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persönlichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße vorbeugend zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken. Presseunternehmen können sich gegen die Übersendung derartiger Schreiben (hier durch eine Rechtsanwaltskanzlei, die mehrere Prominente vertritt) nur bedingt zu Wehr setzen.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs greift die Übermittlung eines solchen presserechtlichen Informationsschreibens in der Regel nicht rechtswidrig in das sogenannte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vornherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.
Urteil des BGH vom 15.01.2019
Aktenzeichen: VI ZR 506/17
WRP 2019, 336