Wird ein aus Bergnot Geretteter gegen seinen ausdrücklichen Willen mit einem Hubschrauber abtransportiert, können später von ihm die Kosten nur dann erstattet verlangt werden, wenn die Flugrettung tatsächlich dem objektiven Interesse des Geretteten entsprochen hat. Den entsprechenden Nachweis muss der Rettungsdienst erbringen.
Urteil des AG München vom 06.08.2010
Aktenzeichen: 281 C 22204/09
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