Ein Besucher einer Diskothek brach auf dem Parkplatz durch einen im Boden eingelassenen defekten Kanaldeckel in den Kanalschacht ein und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Er nahm deshalb den Betreiber der Diskothek, eine GmbH, und zugleich den Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch.
An der Haftung der GmbH bestand kein Zweifel. Als Betreiber des Lokals war sie dafür verantwortlich, dass die Besucher den Parkplatz unbeschadet benutzen können. Durch den defekten Gullydeckel sah das Oberlandesgericht Stuttgart die Verkehrssicherungspflicht verletzt. Aber auch der Geschäftsführer musste persönlich für den Schaden geradestehen. Er hatte es nach den Feststellungen des Gerichts versäumt, den Parkplatz regelmäßig auf seine Verkehrssicherheit hin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Somit haftete er persönlich wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 29.04.2008
Aktenzeichen: 5 W 9/08
Pressemitteilung des OLG Stuttgart