Verletzt sich ein Schüler durch einen Sturz bei einer in der Schule veranstalteten Rockparty, muss die gesetzliche Unfallversicherung jedenfalls dann für die Unfallfolgen aufkommen, wenn die Veranstaltung zumindest unter organisatorischer Mitverantwortung der Schulleitung stattfand.
Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 03.02.2015
Aktenzeichen: L 3 U 62/13
Wirtschaftswoche Heft 38/2015, Seite 101