Ein Heimatverein verlieh sein vereinseigenes Zelt gelegentlich auch an andere Vereine. Beim Aufbau des Zeltes für einen anderen Verein verunglückte der „Zeltwart“ beim Sturz von einer Leiter tödlich. Seine Witwe beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall, was die zuständige Berufsgenossenschaft ablehnte.
Das Hessische Landessozialgericht wies die Klage der Witwe mit der Begründung ab, jemand, der im Rahmen seiner Vereinspflichten tätig wird, sei nicht gesetzlich unfallversichert. Nur Arbeitnehmer des Vereins sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert. Kein Versicherungsschutz besteht hingegen für Vereinsmitglieder, wenn diese – wie hier – gelegentlich für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.
Urteil des LSG Darmstadt vom 30.04.2013
Aktenzeichen: L 3 U 231/10
UV-Recht Aktuell 2013, 935