Ballonfahrten erfreuen sich als Freizeitevent und touristische Attraktion zunehmender Beliebtheit. Leider häufen sich gerade in letzter Zeit die Unfälle bei dieser ganz und gar nicht ungefährlichen Freizeitbeschäftigung. Unterläuft dem Ballonführer bei einer Ballonfahrt ein Fahrfehler, haftet er den mitfahrenden Personen auf Schadensersatz, wenn diese hierdurch verletzt werden. Setzt er in einer besonderen Situation die unerfahrenen Mitfahrenden als Hilfspersonen bei der Bedienung des Ballons ein, muss er diesen klare Anweisungen geben und mit Bedienungsfehlern rechnen.
In dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall musste der Ballonfahrer dem nach einem missglückten Landemanöver aus dem Ballon geschleuderten und aus großer Höhe abgestürzten Mitfahrer wegen der erlittenen schweren Verletzungen (u.a. Querschnittslähmung) Schadensersatz leisten.
Urteil des OLG Oldenburg vom 24.05.2013
Aktenzeichen: 6 U 233/12
Pressemitteilung des OLG Oldenburg