Die Teilnehmerin einer Flusskreuzfahrt stolperte an Deck über auf dem Boden abgelegte Masten von Sonnensegeln und zog sich dabei nicht unerhebliche Verletzungen zu. Sie verklagte den Reiseveranstalter deswegen auf Ersatz der Behandlungskosten und Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.000 Euro. Das Amtsgericht Rostock vermochte hingegen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters feststellen.
Die weißen Masten und Sonnensegel waren auf dem Holzdeck des Schiffes deutlich sichtbar. Unter diesen Umständen waren besondere Warnhinweise bzw. andere Sicherungsmaßnahmen nicht erforderlich. Reisende an Bord eines Schiffes müssen damit rechnen, dass hier technische bzw. örtliche Besonderheiten vorliegen, die beispielsweise mit einem normalen Hotelaufenthalt nicht vergleichbar sind.
Urteil des AG Rostock vom 02.06.2010
Aktenzeichen: 47 C 77/10
RRa 2011, 50