Ein Arbeitsunfall liegt nicht vor, wenn sich ein Universitätsmitarbeiter bei der Teilnahme am nachmittäglichen allgemeinen Hochschulsport für die Verwaltung während des Fußballspiels in der Sporthalle ohne Fremdeinwirkung durch Umknicken des Fußes einen Riss der Achillessehne zuzieht.
Bei einem Spiel außerhalb des Dienstortes und außerhalb der Dienstzeit liegt in der Regel keine unfallgeschützte Tätigkeit des Beamten vor, die im engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis steht.
Urteil des VG Ansbach vom 17.11.2009
Aktenzeichen: AN 1 K 09.01335
JURIS