Ein von mehreren Bezirkskrankenhäusern eines Regierungsbezirks veranstaltetes Skirennen dient den teilnehmenden Mitarbeitern nicht zur Erfüllung einer sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung. Erleidet ein Teilnehmer dabei eine Verletzung, handelt es sich daher nicht um einen versicherten Arbeitsunfall. Eine Veranstaltung mit Wettkampfcharakter ist nicht vergleichbar mit dem in der Regel versicherten Betriebssport.
Urteil des SG Augsburg am 10.12.2010
Aktenzeichen: S 8 U 267/10
SpuRt 2011, 82