Eine ortsunkundige Autofahrerin wollte auf einer städtischen Straße wenden und musste aufgrund des Gegenverkehrs auf den in der Mitte der Straße verlaufenden Straßenbahnschienen warten. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit einer sich nähernden Straßenbahn. Der Halter bzw. die Halterin des Fahrzeugs und die Verkehrsbetriebe verklagten sich gegenseitig auf Schadenersatz.
Für das Oberlandesgericht Brandenburg stellte das Blockieren des Schienenraums für einen längeren Zeitraum einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Kommt es dabei zu einer Kollision mit der Straßenbahn, trifft daher den Autofahrer die überwiegende Haftung. Da der Autofahrerin jedoch nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie zu dicht vor der Straßenbahn auf die Schienen gefahren war, lehnte das Gericht ein alleiniges Verschulden der Fahrerin ab. Die städtische Verkehrsgesellschaft musste sich als Halterin der Straßenbahn einen Haftungsanteil von 30 Prozent anrechnen lassen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 26.02.2009
Aktenzeichen: 12 U 145/08
Schaden-Praxis 2009, 209